175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 26a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 26a
50 1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. b. Aktenbeizug
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten
Rechtsmitteln kann sie darauf verzichten.
2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.
Vorbehalten bleibt § 9.