Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 26a : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (126 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26a

50 1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. b. Aktenbeizug

Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten

Rechtsmitteln kann sie darauf verzichten.

2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.

Vorbehalten bleibt § 9.

← Art. 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Art. 26b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →