Art. 25 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 25
50 1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Re-
bende Wirkung kurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht
a. in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer
Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Frei-
stellung,
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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
b. in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder
Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor dem Wahl- oder
Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende
der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige An-
ordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kom-
munale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vor-
sieht.