Art. 21 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 21
50 1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung Rekurs-
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder berechtigung
Änderung hat.
2 Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechts-
persönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt,
a. Im
Allgemeinen
1.7.24 - 125
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175.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
b. In Stimm-
rechtssachen
c. Bei
Anfechtung
von Erlassen
Rekurs-
erhebung
a. Ort und Frist
b. Inhalt der
Rekursschrift
c. Aufschie-
c.
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi-
gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.