Art. 19b : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 19b
50 1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die
obere Behörde weitergezogen werden.
a.
2 Rekursinstanz ist
der Regierungsrat bei Anordnungen
1. einer Direktion,
2. einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten
Kommission,
3. der Bezirksräte und Statthalter,
b. die Direktion bei Anordnungen
1. einer Verwaltungseinheit der Direktion,
2.73 einer Gemeinde in Stimmrechtssachen des Kantons,
c.61 der Bezirksrat bei Anordnungen
1. einer politischen Gemeinde,
2. einer Schulgemeinde,
3. einer Anstalt,
4. eines Zweckverbandes,
5. eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt,
d.57 das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden
im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens,
8
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2
e. der Kantonsrat hinsichtlich des Ergebnisses einer Kantonsrats-
wahl; er entscheidet auf Antrag des Regierungsrates,
f. die Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen seiner
Kommissionen,
g. die Verwaltungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates
bei Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Be-
langen
1. des Beauftragten für den Datenschutz,
2. des Leiters der Finanzkontrolle,
3. der Ombudsperson,
4. des Chefs der Parlamentsdienste.
3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
4 Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt,
dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist die der Rekurs-
instanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des
Rekurses zuständig. In der Rechtsmittelbelehrung ist diese Behörde
als Rekursinstanz anzugeben.