Art. 15 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 15
1 Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten
Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der
Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses
abhängig gemacht werden.
2 Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein
Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver-
fahrenskosten angehalten werden
a.34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
b. wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichts-
behörde Kosten schuldet,
c.33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint.
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Kosten
und Partei-
entschädigung
a. Verfahrens-
kosten und
Kostenauflage
b. Kostenauflage
bei gemeinsam
Beteiligten
c. Kosten-
vorschuss
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
175.2