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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 15 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 15

1 Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten

Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der

Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses

abhängig gemacht werden.

2 Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein

Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver-

fahrenskosten angehalten werden

a.34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,

b. wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren

Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichts-

behörde Kosten schuldet,

c.33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint.

6

Kosten

und Partei-

entschädigung

a. Verfahrens-

kosten und

Kostenauflage

b. Kostenauflage

bei gemeinsam

Beteiligten

c. Kosten-

vorschuss

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

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