Art. 13 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 13
1 Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlun-
gen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet
die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden
Gebühren in einer Verordnung19.
2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vor-
bringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon
früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
3 In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden
keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die
unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemes-
senen Aufwand verursacht hat.34
4 In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn
das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.49