Art. 12 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 12
1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt b. Erstreckung
werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt
oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Frist-
ablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende
Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.
einer Frist
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175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
2 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhin-
dert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wieder-
herstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäum-
ten Rechtshandlung zehn Tage.34