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Art. 7 : Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen

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Art. 7

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens³.

1 OS 49, 406.

2 Text siehe OS 49, 406.

3 In Kraft gesetzt auf die Erneuerungswahlen der Bezirksverwaltungsbehörden

im Jahre 1989 (OS 50, 455).

4 Teilinkraftsetzung auf 1. Januar 1986 (OS 49, 409); Ergänzungen (OS 49, 470,

538 und OS 50, 455).

5 Teilinkraftsetzung auf die Erneuerungswahlen des Kantonsrates im Jahre

1987 (OS 49, 538).

6 Zugeteilt seit 1. Januar 1986 (OS 49, 409).

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