Art. 6 : Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen
Art. 6
1 Die einzelnen Behörden des bisherigen Bezirks Zürich wer-
den durch solche des Bezirks Dietikon und des Bezirks Zürich ersetzt.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Trennung für die ein-
zelnen Behörden. Fällt dieser nicht mit dem Beginn einer Amtsdauer
zusammen, ordnet der Regierungsrat für die betreffende Behörde eine
Erneuerungswahl für den Rest der Amtsdauer an.
2 Die Kreditbewilligung für die Bezirkslokalitäten im Bezirk Dieti-
kon durch die zuständigen Organe bleibt vorbehalten.
3 Mit der Konstituierung der Bezirksräte und Statthalterämter sind
die neuen Bezirke Zürich und Dietikon errichtet.
1. 1. 16-91
1
173.4
4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Zuteilung der
Gemeinde Zollikon an den Bezirk Meilen.6
5 Der Regierungsrat erlässt die übrigen Übergangsbestimmungen.