Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.4 CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Die einzelnen Behörden des bisherigen Bezirks Zürich wer-

den durch solche des Bezirks Dietikon und des Bezirks Zürich ersetzt.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Trennung für die ein-

zelnen Behörden. Fällt dieser nicht mit dem Beginn einer Amtsdauer

zusammen, ordnet der Regierungsrat für die betreffende Behörde eine

Erneuerungswahl für den Rest der Amtsdauer an.

2 Die Kreditbewilligung für die Bezirkslokalitäten im Bezirk Dieti-

kon durch die zuständigen Organe bleibt vorbehalten.

3 Mit der Konstituierung der Bezirksräte und Statthalterämter sind

die neuen Bezirke Zürich und Dietikon errichtet.

1. 1. 16-91

1

173.4

4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Zuteilung der

Gemeinde Zollikon an den Bezirk Meilen.6

5 Der Regierungsrat erlässt die übrigen Übergangsbestimmungen.

← Art. 5 Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →