Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.4 CH-ZH

Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Der bisherige Bezirk Zürich wird in die Bezirke Zürich und

Dietikon aufgeteilt; die Gemeinde Zollikon wird dem Bezirk Meilen

zugeteilt.4

2 Der Bezirk Zürich umfasst die Stadt Zürich, der Bezirk Dietikon

die übrigen Gemeinden des bisherigen Bezirks ausser Zollikon.

Die in der Gesetzgebung enthaltenen Aufzählungen der Be-

zirke, ihrer Hauptorte und der zu ihnen gehörenden Gemeinden wer-

den entsprechend den §§ 1 und 2 geändert. Der Bezirk Dietikon wird

an den Schluss der Aufzählungen gestellt.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

a.5 das Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom

4. September 1983: . . .2

b. das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom

7. Juli 1963: ...2

c. das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

(Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975: . . .2

1 Die einzelnen Behörden des bisherigen Bezirks Zürich wer-

den durch solche des Bezirks Dietikon und des Bezirks Zürich ersetzt.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Trennung für die ein-

zelnen Behörden. Fällt dieser nicht mit dem Beginn einer Amtsdauer

zusammen, ordnet der Regierungsrat für die betreffende Behörde eine

Erneuerungswahl für den Rest der Amtsdauer an.

2 Die Kreditbewilligung für die Bezirkslokalitäten im Bezirk Dieti-

kon durch die zuständigen Organe bleibt vorbehalten.

3 Mit der Konstituierung der Bezirksräte und Statthalterämter sind

die neuen Bezirke Zürich und Dietikon errichtet.

1. 1. 16-91

1

173.4

4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Zuteilung der

Gemeinde Zollikon an den Bezirk Meilen.6

5 Der Regierungsrat erlässt die übrigen Übergangsbestimmungen.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens³.

1 OS 49, 406.

2 Text siehe OS 49, 406.

3 In Kraft gesetzt auf die Erneuerungswahlen der Bezirksverwaltungsbehörden

im Jahre 1989 (OS 50, 455).

4 Teilinkraftsetzung auf 1. Januar 1986 (OS 49, 409); Ergänzungen (OS 49, 470,

538 und OS 50, 455).

5 Teilinkraftsetzung auf die Erneuerungswahlen des Kantonsrates im Jahre

1987 (OS 49, 538).

6 Zugeteilt seit 1. Januar 1986 (OS 49, 409).

2

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →