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173.1 BEZVGLAD CH-ZH

Art. 2 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

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Art. 2

13 Bezirksbehörden sind insbesondere die Bezirksräte und die Bezirks-

Statthalterämter.

verwaltungs-

behörden

§3. Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Straf- Unabhängigkeit

sache oder ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenom-

men bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz.

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