173.1
BEZVGLAD
CH-ZH
Art. 2 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Art. 2
13 Bezirksbehörden sind insbesondere die Bezirksräte und die Bezirks-
Statthalterämter.
verwaltungs-
behörden
§3. Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Straf- Unabhängigkeit
sache oder ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenom-
men bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz.