173.1
BEZVGLAD
CH-ZH
Art. 10 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Art. 10
1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die
Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen;
besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere
Behörde zuständig ist.