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173.1 BEZVGLAD CH-ZH

Art. 10 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

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Art. 10

1 Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die

Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen;

besondere Bestimmungen sind vorbehalten.

2 Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere

Behörde zuständig ist.

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