173.1
BEZVGLAD
CH-ZH
Art. 1 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Art. 1
1 Der Kanton wird in die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Bezirks-
Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, einteilung11
Dielsdorf und Dietikon eingeteilt.3
2 Die Bezirkshauptorte und die politischen Gemeinden, welche den
Bezirken angehören, sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.
3 Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie
dezentralisiert ist und die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
B. Allgemeine Bestimmungen