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173.1 BEZVGLAD CH-ZH

Art. 1 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

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Art. 1

1 Der Kanton wird in die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Bezirks-

Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, einteilung11

Dielsdorf und Dietikon eingeteilt.3

2 Die Bezirkshauptorte und die politischen Gemeinden, welche den

Bezirken angehören, sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.

3 Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie

dezentralisiert ist und die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

B. Allgemeine Bestimmungen

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Art. 2 →

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