172.8
CH-ZH
Art. 8 : Integrationsverordnung
Art. 8
1 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.
2 Die Kommission tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich
zu einer Sitzung zusammen.