172.8
CH-ZH
Art. 6 : Integrationsverordnung
Art. 6
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission
von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wieder-
wahl ist zweimal möglich.
2 Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit bera-
tender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.