Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission

von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wieder-

wahl ist zweimal möglich.

2 Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit bera-

tender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

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