172.8
CH-ZH
Art. 4 : Integrationsverordnung
Art. 4
1 Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Amtsstellen des
Kantons zusammen, ferner mit den eidgenössischen, kantonalen,
regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleich-
artige Aufgaben wahrnehmen.
2 Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen der zuständigen Bundes-
stellen und der Integrationsstelle der anderen Kantone ab.
Leistungs-
vereinbarungen