Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungs-

tätigkeit der Integration und Chancengleichheit der ausländischen

Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird.

b. Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra-

tion der ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mit-

wirkung der Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden

Massnahmen.

c. Sie berät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in

Fragen der Integration.

d. Sie fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch

Beratung und finanzielle Unterstützung.

2 Die Fachstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung

und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die

Wirkungen. Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern

darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.

Aufgaben

1.1.07 - 55

1

172.8

Integrationsverordnung

Zusammen-

arbeit

← Art. 2 Integrationsverordnung Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →