Art. 3 : Integrationsverordnung
Art. 3
1 Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungs-
tätigkeit der Integration und Chancengleichheit der ausländischen
Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird.
b. Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra-
tion der ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mit-
wirkung der Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden
Massnahmen.
c. Sie berät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in
Fragen der Integration.
d. Sie fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch
Beratung und finanzielle Unterstützung.
2 Die Fachstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung
und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die
Wirkungen. Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern
darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.
Aufgaben
1.1.07 - 55
1
172.8
Integrationsverordnung
Zusammen-
arbeit