Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammen- Auftrag

leben der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in

gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2 Sie bekämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer

Staatsangehörigkeit oder Herkunft.

3 Sie unterstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich

dafür ein, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölke-

rung sowie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.

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