172.8
CH-ZH
Art. 2 : Integrationsverordnung
Art. 2
1 Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammen- Auftrag
leben der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in
gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Sie bekämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit oder Herkunft.
3 Sie unterstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich
dafür ein, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölke-
rung sowie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.