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Art. 5 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

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Art. 5

Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende

Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach

anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche

Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatik-

unternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedin-

gungen zu verzinsen.

2

1 OS 55, 580.

2 LS 170.4.

3 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,

317).

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