172.71
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Art. 5
Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende
Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach
anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche
Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatik-
unternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedin-
gungen zu verzinsen.
2
1 OS 55, 580.
2 LS 170.4.
3 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).