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Art. 4 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

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Art. 4

1 Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatik-

bedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffent-

lich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an

solchen Unternehmen erwerben.

2 Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der

Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwal-

tung des Unternehmens vertritt.

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