172.71
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Art. 4
1 Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatik-
bedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffent-
lich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an
solchen Unternehmen erwerben.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der
Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwal-
tung des Unternehmens vertritt.