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Art. 3 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

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Art. 3

1 Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten³ im

Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und

solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen,

privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung

zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische

Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt

sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unter-

nehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und

Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim-

nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor-

mation und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im

Auftrag.

Gründung und

Beteiligung

Einbringung

staatlicher Ver-

mögenswerte

II. Beteiligung an Informatikunternehmen

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