Art. 3 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Art. 3
1 Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten³ im
Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und
solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen,
privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung
zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische
Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt
sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unter-
nehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und
Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim-
nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor-
mation und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im
Auftrag.
Gründung und
Beteiligung
Einbringung
staatlicher Ver-
mögenswerte
II. Beteiligung an Informatikunternehmen