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172.71 CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

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Art. 2

¹ Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und Sicherung der

technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die Verwaltungs-

staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch- tätigkeit

tigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es

Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder

die Geschäftstätigkeit einstellt.

² Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton

Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen

eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private

Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

1.10.08 - 62

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172.71

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

Amtsgeheimnis

und Daten-

schutz

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