172.71
CH-ZH
Art. 1 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Art. 1
¹ Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe Grundsatz
sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen
Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffent-
lichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Infor-
matik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.
² Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit
strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der
Zustimmung des Regierungsrates.
³ Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in
Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwort-
lich.