Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

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Art. 1

¹ Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe Grundsatz

sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen

Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen

ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffent-

lichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Infor-

matik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.

² Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit

strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der

Zustimmung des Regierungsrates.

³ Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in

Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwort-

lich.

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