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Art. 8 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Art. 8

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz; im Übrigen kons-

tituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt eine Geschäftsordnung,

welche von der Direktion des Innern zu genehmigen ist.

2 Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sit-

zung zusammen.

Sekretariat

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