172.6
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 8
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz; im Übrigen kons-
tituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt eine Geschäftsordnung,
welche von der Direktion des Innern zu genehmigen ist.
2 Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sit-
zung zusammen.
Sekretariat