Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.6 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Art. 7

Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf

eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Konstituierung

und Geschäfts-

ordnung

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