172.6
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 7
Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf
eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Konstituierung
und Geschäfts-
ordnung