172.6
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 6
1 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder.
2 Die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen nimmt mit beraten-
der Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
Wahl
der Mitglieder