Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.6 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Art. 6

1 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder.

2 Die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen nimmt mit beraten-

der Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Wahl

der Mitglieder

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