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Art. 5 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Art. 5

1 Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wird

eine Kommission eingesetzt.

2 Die Kommission berät den Regierungsrat und unterbreitet ihm

über die Direktion des Innern Empfehlungen zur Durchsetzung der

Gleichstellung von Frau und Mann.

3 Die Kommission berät und unterstützt die Fachstelle für Gleich-

berechtigungsfragen.

Zusammen-

setzung

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