172.6
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 5
1 Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wird
eine Kommission eingesetzt.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat und unterbreitet ihm
über die Direktion des Innern Empfehlungen zur Durchsetzung der
Gleichstellung von Frau und Mann.
3 Die Kommission berät und unterstützt die Fachstelle für Gleich-
berechtigungsfragen.
Zusammen-
setzung