Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.6 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Art. 4

1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit Beziehungen

den übrigen Amtsstellen im Kanton.

2 Die Fachstelle kann von den Direktionen und Amtsstellen Infor-

mationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung

von besondern Sachverhalten Einblick in Verfügungen und Beschlüsse

gewährt werden.

zu anderen

Amtsstellen

1. 1. 16-91

1

172.6

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen

3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen, die Gleich-

stellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig

beigezogen.

Aufgaben

II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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