172.6
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 4
1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit Beziehungen
den übrigen Amtsstellen im Kanton.
2 Die Fachstelle kann von den Direktionen und Amtsstellen Infor-
mationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung
von besondern Sachverhalten Einblick in Verfügungen und Beschlüsse
gewährt werden.
zu anderen
Amtsstellen
1. 1. 16-91
1
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Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen, die Gleich-
stellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig
beigezogen.
Aufgaben
II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann