Art. 3 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 3
Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben
a. sie bereitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die
Gleichstellung von Frau und Mann fördern,
b. sie fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in der staatlichen
Verwaltung, entwickelt zusammen mit dem Personalamt und wei-
teren zuständigen Stellen entsprechende Massnahmen und unter-
stützt deren Verwirklichung,
c. sie berät die Behörden und Amtsstellen in Fragen der Gleichstel-
lung von Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Aus-
kunft erteilen,
d. sie arbeitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stel-
len und Organisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahr-
nehmen,
e. sie unterhält eine Dokumentationsstelle,
f.
sie berichtet zuhanden der Direktion des Innern über den Stand
der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre
Tätigkeit,
g. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit.
Aufgaben