172.6
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 1
Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann Auftrag
und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des
Geschlechtes ein.