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Art. 1 : Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Art. 1

Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann Auftrag

und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des

Geschlechtes ein.

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann Art. 2 →

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