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172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 9

1 Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG³ entscheidet Aufgaben des

der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Lei- Regierungsrates

tung der KFO.5

a. Allgemeines

2 Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehö-

ren die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vor-

steherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres

Regierungsmitglied an.

1. 1. 24-123

3

b. Verkehr mit

ausserkantona-

len Behörden

c. Informations-

führung

Aufgaben der

Staatskanzlei

und der

General-

sekretären-

konferenz

Handeln bei

Gefahr

Aufgaben des

Fachstabs

Einsatzleitung

in Zürich und

Winterthur

172.5

KFOV

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