172.5
KFOVOCOC
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Art. 8
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Aufgebot der
polizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder KFO
den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit
der KFO.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion infor-
miert den Regierungsrat.