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172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 8

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- Aufgebot der

polizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder KFO

den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit

der KFO.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion infor-

miert den Regierungsrat.

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