Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 7

1 Die Kantonspolizei

a. leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,

b. koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevöl-

kerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordent-

lichen Lagen,

c. unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungs-

organe.

2 Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.

Ausbildung

C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

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