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172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 6

1 Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig

die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen

zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.

2

KFOV

2 Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere

a. die Ausbildung,

b. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,

c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

172.5

3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur

Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.

4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fach-

stabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantons-

polizei die Einberufung der KFO beantragen.

5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorge-

setzten.

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