172.5
KFOVOCOC
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Art. 6
1 Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig
die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen
zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.
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KFOV
2 Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere
a. die Ausbildung,
b. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,
c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
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3 Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur
Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.
4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fach-
stabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantons-
polizei die Einberufung der KFO beantragen.
5 Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorge-
setzten.