172.5
KFOVOCOC
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Art. 5
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion
a. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder
den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungs-
stand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regie-
rungsrat,
b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regie-
rungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in
ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,
c. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordent-
liche Lagen,
d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbe-
sondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz
des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.