Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 5

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion

a. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder

den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungs-

stand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regie-

rungsrat,

b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regie-

rungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in

ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,

c. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordent-

liche Lagen,

d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbe-

sondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz

des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.

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