Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 4

1 Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die

technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbeson-

dere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstel-

lung und Dokumentation verantwortlich.

2 Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutz-

organisation beiziehen.

c. Führungs-

unterstützung

Sicherheits-

direktion

Fachstab

B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen

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