172.5
KFOVOCOC
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Art. 4
1 Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die
technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbeson-
dere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstel-
lung und Dokumentation verantwortlich.
2 Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutz-
organisation beiziehen.
c. Führungs-
unterstützung
Sicherheits-
direktion
Fachstab
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen