Art. 3 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Art. 3
1 Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Che-b. Fachstab
finnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen
oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:5
a. der Kantonspolizei,
b. des Amtes für Militär und Zivilschutz,
c. der Kantonalen Feuerwehr,
d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
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172.5
e. des Kantonsärztlichen Dienstes,
f. des Amtes für Wirtschaft,
g. der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
h. der Staatskanzlei,
i. der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,
j. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,
k. des Verbandes der Gemeindepräsidien.
KFOV
2 Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordent-
lichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.
3 Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.