172.5
KFOVOCOC
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Art. 2
1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO
KFO
a. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffne-
ten Konflikten,
b. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.
2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der
KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicher-
heitsdirektion.4
3 Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausser-
halb von ausserordentlichen Lagen.4
a. Einsatz