Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.5 KFOVOCOC CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

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Art. 2

1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO

KFO

a. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffne-

ten Konflikten,

b. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.

2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der

KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicher-

heitsdirektion.4

3 Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausser-

halb von ausserordentlichen Lagen.4

a. Einsatz

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