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172.4 WLVLAP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

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Art. 5

7 1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren

Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.

2 Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeits-

bereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL

angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.8

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