172.4
WLVLAP
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
Art. 5
7 1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren
Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.
2 Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeits-
bereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL
angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.8