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172.4 WLVLAP CH-ZH

Art. 4b : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

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Art. 4b

6 1 Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevöl-

kerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der

oder des KDWL tätig.

2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für

a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und

Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,

b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der

KFO,

c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.

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