Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.4 WLVLAP CH-ZH

Art. 4a : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

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Art. 4a

8 1 Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der

oder des KDWL tätig. Sie

a. erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,

b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der

Verwaltung ein und vermitteln diese,

c. vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirt-

schaft und der Verwaltung.

2 Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäfts-

stellen des Bundes.

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