172.4
WLVLAP
CH-ZH
Art. 4a : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
Art. 4a
8 1 Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der
oder des KDWL tätig. Sie
a. erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,
b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der
Verwaltung ein und vermitteln diese,
c. vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirt-
schaft und der Verwaltung.
2 Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäfts-
stellen des Bundes.