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172.4 WLVLAP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

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Art. 4

7 1 Die oder der KDWL

a. leitet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der

wirtschaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe,

b. stellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO)

sicher,

c. informiert die Bevölkerung,

d. beaufsichtigt die GWL.

direktion

KDWL

1.10.24-126

1

172.4 V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

2 Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden

Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:8

a. Fachbereiche Energie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik

sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),

b. Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Ge-

schäftsstelle.

3 Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirt-

schaft.

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