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172.4 WLVLAP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

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Art. 2

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Regierungsrat

Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks-

wirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere

Mittel zur Verfügung.7

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