172.4
WLVLAP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
Art. 2
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Regierungsrat
Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks-
wirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere
Mittel zur Verfügung.7