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172.4 WLVLAP CH-ZH

Art. 1 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

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Art. 1

7 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

a. der Regierungsrat,

b. die Volkswirtschaftsdirektion,

c. die oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesver-

sorgung (KDWL),

d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be-

rücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder-

zeit sichergestellt ist.

Organe

Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV) Art. 2 →

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