172.4
WLVLAP
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
Art. 1
7 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
a. der Regierungsrat,
b. die Volkswirtschaftsdirektion,
c. die oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesver-
sorgung (KDWL),
d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be-
rücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder-
zeit sichergestellt ist.
Organe