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172.4 WLVLAP CH-ZH

Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV) (WLV)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

7 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

a. der Regierungsrat,

b. die Volkswirtschaftsdirektion,

c. die oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesver-

sorgung (KDWL),

d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be-

rücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder-

zeit sichergestellt ist.

Organe

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Regierungsrat

Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks-

wirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere

Mittel zur Verfügung.7

8 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL Volkswirtschafts-

und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.

7 1 Die oder der KDWL

a. leitet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der

wirtschaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe,

b. stellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO)

sicher,

c. informiert die Bevölkerung,

d. beaufsichtigt die GWL.

direktion

KDWL

1.10.24-126

1

172.4 V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

2 Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden

Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:8

a. Fachbereiche Energie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik

sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),

b. Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Ge-

schäftsstelle.

3 Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirt-

schaft.

8 1 Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der

oder des KDWL tätig. Sie

a. erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,

b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der

Verwaltung ein und vermitteln diese,

c. vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirt-

schaft und der Verwaltung.

2 Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäfts-

stellen des Bundes.

6 1 Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevöl-

kerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der

oder des KDWL tätig.

2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für

a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und

Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,

b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der

KFO,

c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.

7 1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren

Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.

2 Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeits-

bereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL

angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.8

Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitar-

beiterinnen und Mitarbeiter der GWL.

2

V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

172.4

2 Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktio-

nen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach § 55 der Voll-

zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993 entschädigt.

3 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.

1 OS 66, 107; Begründung siehe ABI 2010, 2895.

2 Inkrafttreten: 1. März 2011.

3 LS 177.111.

4 SR 531.

5 SR 531.11.

6 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABI 2018-07-27). In Kraft

seit 1. Oktober 2018.

7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABI 2018-07-27). In Kraft

seit 1. Oktober 2018.

8 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2024 (OS 79, 301; ABI 2024-07-19). In Kraft

seit 1. Oktober 2024.

1.10.24-126

3

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