172.311
KDMZCCIM
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Kantonale Drucksachen und Materialzentrale (KDMZ)
Art. 2
1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirks-
verwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbstständi-
gen kantonalen Anstalten.
2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss