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172.311 KDMZCCIM CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Kantonale Drucksachen und Materialzentrale (KDMZ)

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Art. 2

1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirks-

verwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbstständi-

gen kantonalen Anstalten.

2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss

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