172.16
RSVOLÉGOSL
CH-ZH
Art. 9 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Art. 9
1 Die federführende Verwaltungsstelle bestimmt, ob ein Neu-
erlass oder eine Erlassänderung von besonderer Tragweite ist.
2 Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Pro-
jekte in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan aufgenom-
men.