Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 9 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 9

1 Die federführende Verwaltungsstelle bestimmt, ob ein Neu-

erlass oder eine Erlassänderung von besonderer Tragweite ist.

2 Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Pro-

jekte in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan aufgenom-

men.

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