Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 8

3 1 Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sit-

zung. Die oder der Vorsitzende kann auf eine Sitzung verzichten.

2 An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommis-

sion mit.

3 Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen

Direktion nehmen mit beratender Stimme teil.

Verfahren

a. Gesetz-

gebungsdienst

b. Redaktions-

kommission

III. Das Rechtsetzungsverfahren²

Rechtsänderun-

gen von beson-

derer Tragweite

1. Qualifizierung

und Planung

2. Konzept

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