172.16
RSVOLÉGOSL
CH-ZH
Art. 8 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Art. 8
3 1 Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sit-
zung. Die oder der Vorsitzende kann auf eine Sitzung verzichten.
2 An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommis-
sion mit.
3 Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen
Direktion nehmen mit beratender Stimme teil.
Verfahren
a. Gesetz-
gebungsdienst
b. Redaktions-
kommission
III. Das Rechtsetzungsverfahren²
Rechtsänderun-
gen von beson-
derer Tragweite
1. Qualifizierung
und Planung
2. Konzept