Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7a : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 7a

2 1 Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermit-

telt den Erlassentwurf rechtzeitig dem Gesetzgebungsdienst zur Prü-

fung.

2 Der Gesetzgebungsdienst prüft den Entwurf und die zuständige

Direktion bereinigt diesen.

3 Der Gesetzgebungsdienst übermittelt den bereinigten Entwurf mit

seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission.

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