172.16
RSVOLÉGOSL
CH-ZH
Art. 7a : Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Art. 7a
2 1 Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermit-
telt den Erlassentwurf rechtzeitig dem Gesetzgebungsdienst zur Prü-
fung.
2 Der Gesetzgebungsdienst prüft den Entwurf und die zuständige
Direktion bereinigt diesen.
3 Der Gesetzgebungsdienst übermittelt den bereinigten Entwurf mit
seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission.