172.16
RSVOLÉGOSL
CH-ZH
Art. 7 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)
Art. 7
3 1 Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwal-
tungsstellen bei der Erarbeitung von neuen oder zu ändernden Erlas-
sen. Er führt eine Liste der im Kantonsrat hängigen Verfassungs- und
Gesetzesänderungen.
2 Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemei-
nen Fragen der Rechtsetzung.
3 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission prüfen
alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in
rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Be-
zug auf die
a. Klarheit und Verständlichkeit,
b. sprachliche und formale Richtigkeit,
c. Systematik des Aufbaus,
d. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht,
e. Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung.