Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Rechtsetzungsverordnung (RSV)

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Art. 7

3 1 Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwal-

tungsstellen bei der Erarbeitung von neuen oder zu ändernden Erlas-

sen. Er führt eine Liste der im Kantonsrat hängigen Verfassungs- und

Gesetzesänderungen.

2 Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemei-

nen Fragen der Rechtsetzung.

3 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission prüfen

alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in

rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Be-

zug auf die

a. Klarheit und Verständlichkeit,

b. sprachliche und formale Richtigkeit,

c. Systematik des Aufbaus,

d. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht,

e. Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung.

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